Norm
StGB §133 IRechtssatz
Durch die rechtswidrige Zueignung von Geldbeträgen, die (im Postscheckverkehr) einem zu deren Entgegennahme befugten Postbediensteten anvertraut werden, werden nicht die jeweiligen Einzahler geschädigt, sondern der Staat an seinen Vermögensrechten verletzt, sodaß eine Schadensgutmachung (nur) gegenüber dem zuständigen Organ der Postverwaltung wirksam erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094679Dokumentnummer
JJR_19860703_OGH0002_0120OS00073_8600000_001