RS OGH 1986/7/3 3Ob65/86

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Veröffentlicht am 03.07.1986
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Norm

ZustG §10

Rechtssatz

Keinesfalls ist vorgesehen, daß der Gegner beauftragt wird, einen Zustellungsbevollmächtigten für die andere Partei namhaft zu machen oder das einer Partei, die selbst einen Zustellungsbevollmächtigten nicht bezeichnet, ein solcher von Amts wegen oder auf Antrag bestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 03.07.1986 3 Ob 65/86
    Veröff: SZ 59/138 = JBl 1986,796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083843

Dokumentnummer

JJR_19860703_OGH0002_0030OB00065_8600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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