Norm
ZustG §10Rechtssatz
Keinesfalls ist vorgesehen, daß der Gegner beauftragt wird, einen Zustellungsbevollmächtigten für die andere Partei namhaft zu machen oder das einer Partei, die selbst einen Zustellungsbevollmächtigten nicht bezeichnet, ein solcher von Amts wegen oder auf Antrag bestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083843Dokumentnummer
JJR_19860703_OGH0002_0030OB00065_8600000_006