Norm
KFG 1955 §85 ARechtssatz
Von einem Kraftfahrzeuglenker kann nicht verlangt werden, daß er - wenn er einmal irgendein Gebrechen festgestellt und er es hienach in einer Fachwerkstätte beheben ließ - in aller Zukunft stets immer wieder ein neuerliches Auftreten eben desselben schon einmal reparierten Gebrechens während der Fahrt seines Wagens gewärtigen muß.
VwGH von 04.04.1963, Zl 37/63; Veröff: ZVR 1964/19 S 20
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065744Dokumentnummer
JJR_19860703_OGH0002_0120OS00094_8600000_002