Norm
IPRG §46Rechtssatz
Für einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Kaufvertrag im Sinne des § 46 Satz 2 erster Halbsatz IPRG sind nach dieser Gesetzesbestimmung die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf den Kaufvertrag anzuwenden sind. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Verkäufer auf Grund einer Vereinbarung dem Käufer zum Großteil an (Rückzahlungs) Zahlungs statt den Gebrauch des (Gegenstand des Kaufvertrages bildenden) Hauses mietweise zu überlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077446Dokumentnummer
JJR_19860708_OGH0002_0050OB00540_8600000_001