Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt wird nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt. Die Lage der Umstände bedingt die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht II 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319; SZ 40/136).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021