Norm
BStG §18Rechtssatz
Gegen § 18 Abs 2 BStG 1971 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung im Entschädigungsverfahren bindet mangels Beteiligung des Bestandnehmers im Verhältnis des Eigentümers zum Bestandnehmer nicht. Daher wird auch über die Entschädigung des Bestandnehmers in diesem Verfahren nicht abgesprochen. Das Eigentum an Superädifikaten ist einer selbständigen Enteignung zugänglich.
VfGH vom 14.05.1981, B 464/78; Veröff: JBl 1982,368
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053690Dokumentnummer
JJR_19860709_OGH0002_0030OB00617_8500000_003