RS OGH 1986/7/9 3Ob617/85

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Veröffentlicht am 09.07.1986
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Norm

BStG §18

Rechtssatz

Wenn die Verwaltungsbehörde die Rechtsverhältnisse an den auf den enteigneten Flächen stehenden Überbauten irrig beurteilte und meinte, nur der Grundeigentümer sei zu enteignen, hat dies zur Folge, daß der Erbauer und Eigentümer der Überbauten jedenfalls insoweit den Bescheid nicht gegen sich gelten lassen muß, als er in seine Eigentumsrechte an den Bauwerken auf fremden Grund eingreifen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053677

Dokumentnummer

JJR_19860709_OGH0002_0030OB00617_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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