Norm
BStG §18Rechtssatz
Wenn die Verwaltungsbehörde die Rechtsverhältnisse an den auf den enteigneten Flächen stehenden Überbauten irrig beurteilte und meinte, nur der Grundeigentümer sei zu enteignen, hat dies zur Folge, daß der Erbauer und Eigentümer der Überbauten jedenfalls insoweit den Bescheid nicht gegen sich gelten lassen muß, als er in seine Eigentumsrechte an den Bauwerken auf fremden Grund eingreifen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053677Dokumentnummer
JJR_19860709_OGH0002_0030OB00617_8500000_002