Norm
GmbHG idF Nov BGBl 1980/320 §2 Abs2Rechtssatz
Die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") kann konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen. Gerade der Fall des § 2 Abs 2 GmbHG neu wird bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft der Regel sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022