RS OGH 1986/7/9 3Ob595/85 (3Ob596/85)

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Veröffentlicht am 09.07.1986
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Norm

ZPO §405 DIIIe

Rechtssatz

Wären die Beklagten bei Verurteilung nach dem Klagebegehren (nur) verpflichtet, binnen vierzehn Tagen eine Dachrinne zu erneuern und zu versetzten sowie ein Schneegitter anzubringen, also einmalige (relativ geringfügige) Leistungen zu erbringen, sind sie nach dem Spruch des Erstgerichts dagegen verpflichtet, (ständig) für die Verhinderung der Einwirkung von Dachwässern und Dachlawinen ihrer Garage auf das Grundstück der Kläger zu sorgen, dann wurde nicht weniger, sondern etwas anderes und zwar inhaltlich sogar ein plus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 595/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 595/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041172

Dokumentnummer

JJR_19860709_OGH0002_0030OB00595_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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