Norm
EO §355 XIVRechtssatz
Nur im Wege der Exekution nach dem § 355 EO kann ein Exekutionstitel durchgesetzt werden, der zum Zwecke der Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Handelns ein Tun gebietet, wenn dieses nicht eine der Vollstreckung nach den §§ 353 oder 354 EO zugängliche Handlung ist, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen oder nicht erfolgen kann, sondern eine in Wahrheit den Unterlassungspruch sichernde fortdauernde Verpflichtung zu Vorkehrungen, bei deren Einhaltung der Wettbewerbsverstoß vermieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004740Dokumentnummer
JJR_19860709_OGH0002_0030OB00041_8600000_003