Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Der Bevollmächtigte hat die rechtliche Macht, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber zu handeln, auch wenn er im Innenverhältnis zu diesem nicht ermächtigt gewesen sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019527Dokumentnummer
JJR_19860709_OGH0002_0030OB00064_8600000_001