RS OGH 1986/7/9 3Ob64/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1986
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Norm

ABGB §1002

Rechtssatz

Der Bevollmächtigte hat die rechtliche Macht, im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber zu handeln, auch wenn er im Innenverhältnis zu diesem nicht ermächtigt gewesen sein sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019527

Dokumentnummer

JJR_19860709_OGH0002_0030OB00064_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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