Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Um eine Novation annehmen zu können, muss der Wille der Parteien erweislich dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020