Norm
ABGB §1295 IIIRechtssatz
Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 25 Abs 1 DSG ist nicht davon abhängig, daß er eine Rechtswidrigkeit behauptet oder gar glaubhaft macht. Für das Auskunftsrecht und die Auskunftspflicht ist es unerheblich, ob der Betroffene seine Einwilligung zu dem Datenverkehr gegeben hat, über den er Auskunft begehrt. Es unterliegt allerdings dem allgemeinen Schikaneverbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038175Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_001