Norm
IPRG §20Rechtssatz
Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebende Rechtsordnung nach § 20 IPRG zu ermitteln. Es hat dabei nicht auf die bei der Entscheidung über das Scheidungsbegehren tatsächlich angewendete Rechtsordnung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077266Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021