Norm
IPRG §6Rechtssatz
Im allgemeinen können in der österreichischen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze, die den geschäftlichen Verkehr zwischen ihrer Stellung nach und wirtschaftlich ungefähr gleichwertigen Partnern regeln, nicht als derart grundlegend gewertet werden, daß eine andere Regelung in einem ausländischen Recht einen Verstoß gegen den österreichischen ordre public begründen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076982Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_003