- 7 Ob 607/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 607/86
- 8 Ob 550/87
- 8 Ob 678/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 678/88
- 4 Ob 574/89
- 2 Ob 573/89
- 8 Ob 640/89
Entscheidungstext OGH 08.09.1989 8 Ob 640/89
- 8 Ob 635/93
Auch
- 1 Ob 513/96
Auch
- 9 Ob 243/99x
Auch
- 6 Ob 133/00b
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (
§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)
- 1 Ob 277/03x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)
- 3 Ob 166/03p
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 166/03p
Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)
- 1 Ob 17/04p
Vgl auch
- 1 Nc 34/04x
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5)
Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)
- 1 Ob 90/06a
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)
Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)
- 10 Ob 48/06s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 1 Ob 81/08f
Auch
- 2 Ob 173/08t
Auch
- 4 Ob 100/09y
Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9)
Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/78
- 3 Ob 230/10k
Beis wie T7
- 6 Ob 240/10b
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 240/10b
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 4 Ob 122/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 122/11m
Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach § 6 Abs 4 AußStrG iVm
§ 30 Abs 1 ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach
§ 30 Abs 4 ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10)
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Auch
- 3 Ob 175/12z
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 175/12z
- 3 Ob 55/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
Auch
- 1 Ob 91/15m
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (so schon
10 Ob 48/06s mwN;
1 Ob 81/08f). (T11)
- 7 Ob 130/16t
Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 130/16t
Auch
- 3 Ob 19/17s
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 19/17s
Beis wie T11
- 6 Ob 135/17x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 135/17x
Auch; nur: Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. (T12);
Beis wie T4
- 2 Ob 224/17f
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. (T13)
- 6 Ob 99/18d
Beis wie T11
- 7 Ob 216/18t
Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz?Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert. (T14)
- 2 Ob 185/18x
Auch
- 7 Ob 31/21s
- 6 Ob 147/21t
Vgl