RS OGH 1986/7/10 7Ob532/86, 4Ob539/95, 7Ob71/01v, 6Ob8/02y, 9Ob126/03z, 7Ob282/03a, 2Ob85/10d, 3Ob11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

ABGB §784
ABGB §804
ABGB §812 K
AußStrG §92 Abs1

Rechtssatz

Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 532/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 532/86
    Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128
  • 4 Ob 539/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 539/95
    Beisatz: Das gilt auch im Falle einer vom Erblasser ausgesprochenen Enterbung, betrifft doch deren Rechtswirksamkeit gleichermaßen das - einer Prüfung im Prozessweg vorbehaltene - materielle Pflichtteilsrecht. (T1)
    Veröff: SZ 68/126
  • 7 Ob 71/01v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 71/01v
    nur: Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen. (T2)
    Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung kann weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden. (T3)
  • 6 Ob 8/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 8/02y
    Auch; Beisatz: Das Recht auf Inventarisierung steht dem Noterben ohne weitere Voraussetzungen zu. Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T4)
  • 9 Ob 126/03z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 126/03z
    Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für den Einwand, die Pflichtteilsforderung sei bereits zwischen dem Erben und der Noterbin außergerichtlich verglichen worden. (T5)
  • 7 Ob 282/03a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 282/03a
    Vgl auch
  • 2 Ob 85/10d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 85/10d
    Auch; Beis wie T4 nur: Das Gericht hat daher nicht zu prüfen, ob die Forderung materiell zu Recht besteht. (T6)
  • 3 Ob 119/11p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 119/11p
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 205/12h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 205/12h
    Beis wie T6; Beisatz: Diese Auffassung ist auf den Fall eines beschränkten Erb? und Pflichtteilsverzichts jedenfalls dann zu übertragen, wenn die Auslegung dieses Vertrags nicht völlig zweifelsfrei ist und geltend gemacht wird, dieser Verzicht umfasse nicht nachträglich getätigte Investitionen in eine Liegenschaft. (T7)
  • 8 Ob 49/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 49/13h
    nur T2
  • 7 Ob 212/13x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 212/13x
    Auch; Beisatz: Die Eigenschaft als Noterbe ist demnach losgelöst von der Frage des tatsächlichen materiellen Bestands des Pflichtteilsanspruchs zu prüfen. (T8)
  • 10 Ob 35/14s
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 35/14s
    Beis wie T4; Beisatz: Wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, hat kein Recht auf Inventur und Schätzung des Nachlasses, da er nicht mehr Noterbe ist, auch wenn der Erblasser ihn nachträglich testamentarisch bedacht hat. (T9)
  • 2 Ob 178/15p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 178/15p
    Auch; Beisatz: Es ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB erfüllt sind. (T10)
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Das hat auch dann zu gelten, wenn der Noterbe nicht die Inventarisierung selbst beantragt, sondern im Rahmen seiner Parteistellung (nur) sonstige zulässige Anträge im Zusammenhang mit der Inventarisierung von Nachlassgegenständen stellt (Anträge „über das Inventar“). (T11); Veröff: SZ 2016/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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