Norm
EO §378 ARechtssatz
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist, daß sie auch im Inland vollzogen werden kann. Der Vollzug inländischer einstweiliger Verfügungen im Ausland ist grundsätzlich - vorbehaltlich multilateraler oder bilateraler Verträge - unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004813Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_001