Norm
DSG §3 Z2Rechtssatz
Im Datenverkehr wird der vornehmliche Benützungszweck der Datenspeicherung darüber entscheiden, welche Angaben in erster Linie identifizierende Bedeutung beizumessen ist. Werden Daten vor allem im Warenversand benützt, kommt der Anschrift eine besondere Kennzeichnungsaussage zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054132Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_003