Norm
DSG §25 Abs1Rechtssatz
Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 25 Abs 1 DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054227Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_005