RS OGH 1986/7/10 6Ob12/85, 6Ob9/88, 6Ob25/90, 6Ob33/94, 6Ob6/95, 6Ob5/95, 6Ob292/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1986
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Norm

DSG §25 Abs1

Rechtssatz

Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. Das Auskunftsrecht des Betroffenen nach § 25 Abs 1 DSG erstreckt sich im Falle der Datenübermittlung auch auf Offenlegung der Person des Empfängers.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 12/85
    Veröff: SZ 59/123 = JBl 1986,663 = RdW 1986,306
  • 6 Ob 9/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 9/88
    Vgl auch; Beisatz: Ist eine Rekonstruktion der Herkunft der Daten nicht mehr möglich, ist das Klagebegehren wegen Unmöglichkeit der Leistung anzuweisen. (T1) Veröff: SZ 61/109 = WBl 1989,66
  • 6 Ob 25/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 25/90
    nur: Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten, soweit ein dem § 234 ZPO gleichzuhaltender Vorgang vorgefallen sein sollte, darüber hinaus auch aller ab Streitanhängigkeit gespeichert gewesener aber inzwischen wieder gelöschter Daten. (T2) Veröff: ÖBA 1991,462
  • 6 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 33/94
    nur: Der Betroffene hat nicht bloß ein Recht auf Auskunft über die Art der sich auf seine Person beziehenden gespeicherten Daten, sondern auf Auskunft über deren konkreten Inhalt. (T3) nur: Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verpflichtet den Auftraggeber zur Offenlegung aller im Entscheidungszeitpunkt für ihn abrufbaren Daten. (T4)
  • 6 Ob 6/95
    Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 6/95
    nur T3; nur T4
  • 6 Ob 5/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 5/95
    nur T3; nur T4
  • 6 Ob 292/98d
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 292/98d
    Auch; Beisatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht Anspruch auf folgende Informationen: 1. Wer hat über den Anfragenden automationsunterstützte Daten ermittelt oder verarbeitet; 2. woher stammen die Daten; 3. welcher Art und welchen Inhalt sind die Daten und 4. wozu werden sie verwendet. (T5) Beisatz: Die Auskunft ist so zu gestalten, daß sie unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung verständlich ist. (T6); Veröff: SZ 72/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054227

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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