Norm
HGB §105Rechtssatz
Der Gesellschaft zur Nutzung überlassene Gegenstände, die im Eigentum von Gesellschaftern stehen, gehören zwar nicht als solche zum Gesellschaftsvermögen. In das Gesellschaftsvermögen fällt vielmehr das Nutzungsrecht an diesen. Das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft - wie der Kommanditgesellschaft - steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015