Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Nur die in § 387 Abs 2 EO aufgezählten Anknüpfungspunkte können die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes begründen; weitere Zuständigkeitsbestimmungen, wie etwa die in den §§ 93 und 99 JN geregelten, kommen nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005130Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00600_8600000_002