Norm
DSG §3 Z3Rechtssatz
Derjenige, der nicht bloß angemietetes Anschriftenmaterial bei seinen Werbeaktionen benützt, sondern zumindest auf einzelne Kunden bezügliche Angaben des Geschäftsverkehrs mit Hilfe eines Datenträgers speichern läßt, ist Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 DSG, auch wenn für einzelne, an ihn gerichtete Werbeaktionen die Daten aus dem ehemals oder auch neuerlich angemieteten Anschriftenmaterial hingereicht haben mögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054136Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00012_8500000_004