Norm
VersVG §54Rechtssatz
Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur sehr generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffs ausgeworfen. Versichert sind die jeweils zu dem Inbegriff gehörenden Sachen (hier: die gesamte Büroeinrichtung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080539Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00022_8600000_001