Norm
StGB §156Rechtssatz
Die Konkursverzögerung ist von § 156 StGB dann erfaßt, wenn sie - was regelmäßig der Fall ist - zu einer Verringerung des Vermögens führt und vom wenn auch nur bedingten Vorsatz des Schuldners bzw des Kreditgebers umfaßt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094807Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00571_8600000_005