RS OGH 1986/7/14 1Ob623/86, 7Ob578/88, 9ObA239/89, 2Ob621/90, 7Ob511/95, 1Ob20/94, 2Ob72/94 (2Ob1127

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Sind der Umfang der Prozessstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, dass mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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