Norm
ZPO §496 Abs3Rechtssatz
Sind der Umfang der Prozessstoffsammlung und die Weiterungen des Verfahrens gar nicht abzusehen, so kann nicht angenommen werden, dass mit der Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht kein erheblicher Kostenmehraufwand verbunden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044905Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017