RS OGH 1986/7/14 1Ob623/86, 7Ob629/88, 9ObA290/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §467 Z3 Cb4
ZPO §474 Abs2
ZPO §488
ZPO §496 Abs3

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat in die sachliche Prüfung der Rechtsrüge, die sich in der Geltendmachung von Feststellungsmängeln erschöpft, auch dann einzutreten, wenn der Berufungswerber nur einen Aufhebungsantrag gestellt hat; das gilt insbesondere dann, wenn in erster Instanz nur eine ganz kurze Verhandlung stattgefunden hat. Ist es aber anderer Auffassung, hat es das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036625

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00623_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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