Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Das Berufungsgericht hat in die sachliche Prüfung der Rechtsrüge, die sich in der Geltendmachung von Feststellungsmängeln erschöpft, auch dann einzutreten, wenn der Berufungswerber nur einen Aufhebungsantrag gestellt hat; das gilt insbesondere dann, wenn in erster Instanz nur eine ganz kurze Verhandlung stattgefunden hat. Ist es aber anderer Auffassung, hat es das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036625Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00623_8600000_001