RS OGH 1986/7/14 1Ob571/86, 11Os79/87, 11Os51/87, 13Os42/87, 11Os75/89 (11Os76/89), 14Os68/90, 15Os5

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §159

Rechtssatz

Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Dies trifft für den Kreditgeber zu, der als Eigentümer der Geschäftsanteile eines insolventen Gesellschaft mbH Einfluß auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Gesellschaft nimmt. Fahrlässigkeit fällt dem Kreditgeber dann zur Last, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen die Fortführung des Betriebes als nicht bzw nicht mehr aussichtsreich erkennen muß. Müssen ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und ist deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, nicht aber verhindert werden kann, darf eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen. Der Kreditgeber haftet dann deliktisch den durch die Fortführung des Betriebes geschädigten Gläubigern. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 571/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 571/86
    Veröff: SZ 59/132 = JBl 1986,713 (Reich-Rohrwig)(kritisch Honsell,JBl 1987,146) (Reich-Rohrwig) = RdW 1986,336 = ÖBA 1987,570 = GesRZ 1987,46 (zustimmend Holeschofsky, 34)
  • 11 Os 79/87
    Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 79/87
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich erscheint eine Beitragstäterschaft bei fahrlässig handelnden Personen möglich, die mangels Schuldnereigenschaft nicht umittelbare Täter des Vergehens nach dem § 159 StGB sein können, aber eine sie selbst treffende deliktstypische objektive Sorgfaltspflicht (subjektive vorwerfbar) verletzen. (T1) Veröff: SSt 58/57
  • 11 Os 51/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 51/87
    Vgl auch; nur: Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen. (T2)
  • 13 Os 42/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 42/87
    nur T2; Veröff: JBl 1987,798
  • 11 Os 75/89
    Entscheidungstext OGH 01.06.1990 11 Os 75/89
    Veröff: JBl 1991,465
  • 14 Os 68/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 14 Os 68/90
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hat der Extraneus eine eigene unternehmensbezogene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, gegen die er verstößt, dann haftet er als Beitragstäter; trifft ihn hingegen keine derartige Sorgfaltspflicht zur Vermeidung des tatbestandsmäßigen Erfolges, sondern wirkt er bloß an der fremden Pflichtwidrigkeit mit, dann scheidet eine Haftung als Beteiligter aus. (T3)
  • 15 Os 5/91
    Entscheidungstext OGH 17.10.1991 15 Os 5/91
    nur T2
  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T1
  • 2 Ob 2336/96k
    Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 2336/96k
    Vgl
  • 12 Os 12/18h
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 12/18h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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