Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Eine Beteiligung gemäß § 12 StGB ist auch beim Fahrlässigkeitsdelikt des § 159 StGB unter der Voraussetzung möglich, daß den Beitragstäter eine eigene spezifische Sorgfaltspflicht trifft. Dies trifft für den Kreditgeber zu, der als Eigentümer der Geschäftsanteile eines insolventen Gesellschaft mbH Einfluß auf die geschäftspolitischen Entscheidungen der Gesellschaft nimmt. Fahrlässigkeit fällt dem Kreditgeber dann zur Last, wenn er bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen die Fortführung des Betriebes als nicht bzw nicht mehr aussichtsreich erkennen muß. Müssen ernste Zweifel am Gelingen des Sanierungsversuches bestehen und ist deshalb damit zu rechnen, daß der Zusammenbruch des Unternehmens nur verzögert, nicht aber verhindert werden kann, darf eine Fortführung des Betriebes nicht erfolgen. Der Kreditgeber haftet dann deliktisch den durch die Fortführung des Betriebes geschädigten Gläubigern. Die Einschätzung der Sanierungschancen durch außenstehende politische Funktionäre, denen ein Einblick in die spezifische wirtschaftliche Situation des Unternehmens fehlt, kann den Verschuldensvorwurf bei fehlgeschlagener Sanierung nicht beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018