RS OGH 1986/7/14 1Ob561/86, 2Ob134/02y, 9Ob58/04a, 1Ob156/04d, 4Ob184/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1986
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
ABGB §179a
ABGB §180a

Rechtssatz

Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden, das auch durch den Tod des Annehmenden nicht beseitigt wird. Die gegenteilige Auffassung ist offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 561/86
    Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 561/86
    Veröff: SZ 59/131 = ÖA 1987,138
  • 2 Ob 134/02y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 134/02y
    Auch; nur: Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden. (T1); Beisatz: Dass mit der Adoption zusätzlich dem Adoptivkind die Möglichkeit geschaffen werden soll, eine fachliche Berufsausbildung in Österreich zu absolvieren, kann der Bewilligung der Adoption nicht entgegenstehen. (T2)
  • 9 Ob 58/04a
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 58/04a
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 156/04d
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 156/04d
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des §180a Abs1 ABGB setzt aber eine bereits seit langem bestehende innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern voraus. (T3)
  • 4 Ob 184/05w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 184/05w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086286

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00561_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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