Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden, das auch durch den Tod des Annehmenden nicht beseitigt wird. Die gegenteilige Auffassung ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086286Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00561_8600000_001