Norm
ZPO §226 IIB12Rechtssatz
Wird ein Feststellungsbegehren mit einem Unterlassungsbegehren kumuliert, so ist das Begehren insgesamt als reines Unterlassungsbegehren aufzufassen, wenn das Feststellungsbegehren in Wahrheit nur den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verdeutlichen sucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037560Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00554_8600000_002