Norm
DO.A §36Rechtssatz
Die Einteilung der Verwaltungsangestellten nach dem Grundsatz des § 37 Abs 1 DO.A hat wohl unter Bedachtnahme auf § 36, aber ausschließlich nach den Bestimmungen des § 37 DO.A zu erfolgen; die Kollektivvertragsparteien legen diese Bestimmung in den Erläuterungen (einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner) zu den Änderungen der DO.A ab 01.01. und 01.03.1978 einvernehmlich als taxative Aufzählung der für die Einreihung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale aus, die keine Analogieschlüsse erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014