TE Vwgh Beschluss 2003/10/16 2003/03/0100

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §125 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0154 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Sauberer sowie dem Hofrat Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der TriCoTel Telekom GmbH in Gablitz, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 10. August 1998, Zl. K 9/98-85, betreffend Frequenzzuteilung (mitbeteiligte Partei: Mobilkom Austria AG in Wien, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 125 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz ab 1. Jänner 1999 ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 festgelegten Frequenzbereich zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. März 1999, B 1884/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit dem weiteren Beschluss vom 12. April 1999 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die Beschwerdeführerin - unter anderem - geltend, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2003/03/0095, wurde der - auch hier - angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In diesem Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, dass sich die aus Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG (in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG) abgeleitete Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachprüfung (nur) auf den Schutz der dem Einzelnen vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten materiellen Rechte bezieht.

Auf derartige aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Rechte hat sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdefall berufen, sodass ihr - entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - die Beschwerdelegitimation nicht abgesprochen werden kann.

In der von der Beschwerdeführerin zur Frage der Klaglosstellung abgegebenen Äußerung vom 1. Oktober 2003 erachtete sie sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht als klaglos gestellt.

Die mit dem erwähnten Erkenntnis vom 9. September 2003 erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides bewirkte jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach ständiger hg. Rechtsprechung ihre Klaglosstellung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 311, zitierte Judikatur), auch wenn der von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045).

Die Beschwerde war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens stützt sich darauf, dass für die Äußerung zur Klaglosstellungsanfrage kein Ersatz für Schriftsatzaufwand gebührt.

Wien, am 16. Oktober 2003

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030100.X00

Im RIS seit

21.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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