RS OGH 1986/7/15 14Ob117/86 (14Ob118/86), 8ObA116/04y

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Norm

ABGB §1152 A

Rechtssatz

Erbringt der Arbeitnehmer einen nicht geschuldeten Arbeitserfolg im Rahmen des Arbeitsvertrages, wurde der Arbeitserfolg durch das vereinbarte arbeitszeitabhängige Arbeitsentgelt zur Gänze abgegolten. Das Wesen des Zeitlohnes besteht ja gerade darin, daß er nach der Dauer der Arbeit ohne Rücksicht auf den erzielten Arbeitserfolg bemessen wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 117/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 117/86
    Veröff: WBl 1987,19 = RdW 1987,132 = ZAS 1988,124 (Schnorr)
  • 8 ObA 116/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 116/04y
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt aber nicht für Vorteile des Arbeitgebers, die dieser im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Vertragsgestaltung aus einer besseren Verfügbarkeit des Arbeitnehmers zieht und die dadurch für den Arbeitnehmer bewirkten Beeinträchtigungen. (T1); Beisatz: Hier: Gesetzwidrige Rahmenvereinbarung über die Leistung von Teilzeitarbeit ohne Festlegung von Ausmaß und Lage der Arbeitszeit. (T2); Veröff: SZ 2004/189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0021362

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00117_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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