Norm
DHG §6Rechtssatz
Neben der rechtzeitigen (Eventualeinrede) Aufrechnungseinrede im Prozeß ist auch die - nach herrschender Ansicht nur unbedingt zulässige außergerichtliche Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung während der Frist des § 6 DHG wirksam, weil sie wie die Zahlung wirkt und die Hauptforderung für den Fall des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung zum Erlöschen bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055084Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_001