RS OGH 1986/7/15 14Ob126/86

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Veröffentlicht am 15.07.1986
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Norm

DHG §6

Rechtssatz

Neben der rechtzeitigen (Eventualeinrede) Aufrechnungseinrede im Prozeß ist auch die - nach herrschender Ansicht nur unbedingt zulässige außergerichtliche Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung während der Frist des § 6 DHG wirksam, weil sie wie die Zahlung wirkt und die Hauptforderung für den Fall des Rechtsbestandes der eingewendeten Gegenforderung zum Erlöschen bringt.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 126/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 126/86
    Veröff: SZ 59/137 = JBl 1987,127 (kritisch P Bydlinski) = Arb 10544 = RdW 1987,132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055084

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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