Norm
RDG §146Rechtssatz
Schon der Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen anhängig ist, rechtfertigt seine Suspendierung vom Dienst nicht nur im dienstlichen Interesse, sondern auch zur Wahrung des Standesansehens. Ob die Anschuldigung stichhältig sind, wird im Strafverfahren zu klären sein; eigene Erhebungen oder Untersuchungen des Disziplinargerichts in dieser Richtung sind im Verfahren nach § 146 RDG ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072851Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017