Norm
StGB §176Rechtssatz
Das Wesen der Gemeingefahr liegt in der Unberechenbarkeit ihres Wachstums und in der Unmöglichkeit für den Täter, die Folgen seiner Handlung zu bestimmen oder zu begrenzen; sie muß (einen größeren Personenkreis oder) fremdes Eigentum in größerer Ausdehnung auf solche Weise betreffen, daß der Täter die Gefahr innerhalb dieses Umfangs nicht beliebig beschränken kann. Ein solcher Umfang setzt aber auch eine größere lokale Ausdehnung des gefährdeten Eigentums voraus. Eine überhaupt nicht begrenzbare Ausdehnung ist hingegen nicht erforderlich; auch eine Gefahr, welche nur innerhalb eines bestimmbaren (größeren) lokalen Bereiches wirksam ist, kann innerhalb dieses Umfanges einer Begrenzung durch den Täter auf Einzelgefährdungen entzogen sein und es ihm solcherart unmöglich machen, die Folgen seiner Handlungen zu bestimmen (hier zur durch Vergiften des Wassers einer Viehtränke herbeigeführten Gemeingefahr für das innerhalb einer abgezäunten Fläche befindliche Weidevieh).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095058Dokumentnummer
JJR_19860717_OGH0002_0130OS00061_8600000_001