RS OGH 1986/7/30 3Ob587/86, 1Ob305/98d, 6Ob137/09d

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Veröffentlicht am 30.07.1986
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Norm

IPRG §15

Rechtssatz

Nach § 15 IPRG in Verbindung mit Art X Z 5 SachwalterG, BGBl 1983/136 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen; es ist daher das materielle Recht des Staates anzuwenden, dem der Betroffene angehört, wenn eine Rückverweisung oder Weiterverweisung nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 587/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 587/86
    Veröff: ZfRV 1988,41 (Hoyer)
  • 1 Ob 305/98d
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 305/98d
    nur: Die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters sind nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 71/198
  • 6 Ob 137/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
    Beisatz: Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht. (T2); Beisatz: Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf § 5 Abs 2 IPRG endgültig ist. (T3); Beisatz: Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs 3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077139

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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