Norm
IPRG §15Rechtssatz
Nach § 15 IPRG in Verbindung mit Art X Z 5 SachwalterG, BGBl 1983/136 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bestellung eines Sachwalters nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen; es ist daher das materielle Recht des Staates anzuwenden, dem der Betroffene angehört, wenn eine Rückverweisung oder Weiterverweisung nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077139Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009