Norm
EO §139Rechtssatz
Ist das Bewilligungsgericht nicht auch zum Exekutionsvollzug berufen, hat es sich um die Frage des Beitrittes nicht zu kümmern. Es ist Sache des Exekutionsgerichtes, den Beitritt festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002775Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0030OB00003_8600000_001