RS OGH 1986/7/30 3Ob587/86, 6Ob137/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1986
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Norm

IPRG §15

Rechtssatz

Soweit es um die Beschränkung oder den Entzug der Handlungsfähigkeit durch behördliche Anordnung wegen geistiger oder körperlicher Schutzbedürftigkeit und um die Bestellung eines Aufsichtsorgans geht, knüpft § 15 IPRG im Gleichklang mit der Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach § 12 IPRG und der Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 27 Abs 1 IPRG an das Personalstatut (§ 9 Abs 1 IPRG) an, doch gilt der § 15 IPRG nur für die Anwendung des materiellen Rechts. Die Voraussetzungen der inländischen Jurisdiktion und die Anerkennung ausländischer behördlicher Beschränkungen der Handlungsfähigkeit regelt hingegen das internationale Zivilverfahrensrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 587/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 587/86
    Veröff: ZfRV 1988,41 (Hoyer)
  • 6 Ob 137/09d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 137/09d
    Vgl; Beisatz: Da der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, ist deutsches Sachrecht (§§ 1896 ff dBGB) anzuwenden (1 Ob 305/98d; 10 Ob 146/05a; 10 Ob 60/07g; 10 Ob 102/08k), dies jedenfalls insoweit, als es um die Frage der Bestellungsvoraussetzungen geht. (T1); Beisatz: Unabhängig von der Frage, ob für einen in Österreich lebenden deutschen Betroffenen ein Betreuer nach § 1896 ff dBGB oder ein Sachwalter nach § 268 ff ABGB zu bestellen ist, richtet sich das Verfahren zu deren Bestellung jedenfalls nach österreichischem Recht. Es sind also die §§ 117 ff AußStrG anzuwenden (§ 27 Abs 2 IPRG; 10 Ob 146/05a). (T2); Beisatz: Das deutsche (internationale) Betreuungsrecht kennt entgegen der in der Entscheidung 10 Ob 146/05a vertretenen Auffassung eine Teilrückverweisung auf österreichisches materielles Sachwalterrecht, die im Hinblick auf § 5 Abs 2 IPRG endgültig ist. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs 3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077133

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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