Norm
ZPO §97 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten für die Partei erfolgt nur im Fall des § 97 Abs 1 ZPO, wenn eine Prozeßhandlung durch oder gegen mehrere Personen vorzunehmen ist, die mit der Befolgung des Auftrages, einen gemeinschaftlichen Vertreter oder (freiwillig bestellten) Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, säumig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036290Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014