Norm
ZPO §97 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 99 ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach § 97 Abs 2 ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010