RS OGH 1986/7/30 3Ob65/86

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Veröffentlicht am 30.07.1986
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Norm

ZPO §97 Abs2
ZPO §99 Fall1

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 99 ZPO 1.Fall, wonach der für eine einzelne Person bestellte Zustellungsbevollmächtigte dieser die für sie bestimmten, ihm zugestellten Schriftstücke jeweils ohne Aufschub zu übersenden hat, ist insoweit irreführend, als für eine einzelne Person - anders nach § 97 Abs 2 ZPO für mehrere Personen - der Zustellungsbevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt werden kann. Es handelt sich vielmehr um den von der Partei bevollmächtigten und namhaft gemachten Vertreter.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 65/86
    Veröff: JBl 1986,796 = SZ 59/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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