Norm
StGB §153Rechtssatz
Im Gegensatz zur gesetzwidrigen Gewährung von Annuitätenzuschüssen, welche einen Verlust an Vermögenssubstanz in Höhe der rechtswidrig ausbezahlten Zuschüsse zur Folge hat, wird durch die gesetzwidrige Verteilung von Wohnbauförderungsdarlehen an einen an sich rückzahlungsfähigen und rückzahlungswilligen, formell aber nicht berechtigten Förderungswerber zwar eine Zweckentfremdung öffentlicher Mittel und damit im Hinblick auf deren Zweckbestimmung eine Verletzung konkreter Rechte des betreffenden Bundeslandes, nicht aber ein Vermögensschaden des Darlehensgebers herbeigeführt, weshalb eine Beurteilung als Untreue (wohl aber allfenfalls als Täuschung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082774Dokumentnummer
JJR_19860821_OGH0002_0120OS00177_8500000_001