Norm
StGB §223 Abs2Rechtssatz
Der Gebrauch einer echten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, daß die Urkunde entweder dem Beweisadressaten zugänglich gemacht wird, oder daß der Täter, in dessen unmittelbarem Machtbereich sich die Urkunde befindet, sich auf diese beruft und durch deren rechtserhebliche Verwendung, mag diese auch bloß im behördeninternen Bereich geschehen, eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen bezweckt, also einen anderen durch Täuschung über die Echtheit der Urkunde zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095802Dokumentnummer
JJR_19860821_OGH0002_0120OS00177_8500000_004