TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/17 2002/17/0293

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Veröffentlicht am 17.10.2003
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Index

E3R E03605600;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2 idF 31999R1256;
31999R1256 Nov-31992R3950;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §39 Abs1;
MOG MilchGarantiemengenV 1999 §39 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der B K und des G K, beide in O und vertreten durch Dr. Martin Prohaska, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hadikgasse 104, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. August 2002, Zl. 17.274/209-I/7/02, betreffend Verfall einer Direktverkaufs-Referenzmenge in die einzelstaatliche Reserve wegen Nichtvermarktung sowie Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführern haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2001, Zl. 99/17/0462, betreffend einen Antrag der Beschwerdeführer vom 29. Dezember 1998 auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 verwiesen werden.

Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. Jänner 2001 wurde der dort angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde gab mit dem Ersatzbescheid vom 13. Dezember 2001 der Berufung der Beschwerdeführer statt und genehmigte eine befristete Umwandlung von 75.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 mit einem repräsentativen Fettgehalt von 4,13 % für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999.

1.2.1. Die Beschwerdeführer, die für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 keine Umwandlung beantragt hatten, gaben mit Datum 11. April 2001 bei einer vorgegebenen Direktverkaufs-Referenzmenge von 7.980 Milch-Kilogramm eine Leermeldung ab.

Mit ihrem Antrag vom 12. Dezember 2001 begehrten die Beschwerdeführer die Anpassung (Umwandlung) einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den laufenden Zwölfmonatszeitraum 2001/2002. Sie gingen dabei - das Formular wurde insoweit handschriftlich ausgefüllt - von einer der Betriebsstätte derzeit zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge von

300.812 kg und einer endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge von 7.980 kg aus. Die begehrte befristete Umwandlung dieser Menge von 7.980 kg wurde mit "Einstellung der Direktvermarktung auf Grund von Arbeitskraftmangel" begründet.

1.2.2. Nach Erhalt des erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2001 betreffend die Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge von 75.000 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 stellten die Beschwerdeführer (gleichfalls wieder unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formulars mit handschriftlicher Ausfüllung) den dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegenden Antrag vom 31. Dezember 2001 betreffend Anpassung (Umwandlung) einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den laufenden Zwölfmonatszeitraum 2001/2002, wobei sie von einer der Betriebsstätte derzeit zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge von 300.812 kg und einer endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge von 82.980 kg ausgingen. Sie verneinten eine Direktvermarktung im laufenden Zwölfmonatszeitraum und beantragten die befristete Umwandlung im Ausmaß von 82.980 kg mit derselben Begründung wie in ihrem Antrag vom 13. Dezember 2001. Zusätzlich vermerkten sie noch, dass der vorhin genannte Antrag vom 13. Dezember 2001 ungültig sei.

1.3. Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria (AMA) sprach mit Bescheid vom 22. Februar 2002 aus, dass infolge Nichtvermarktung von Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch direkt zum menschlichen Verbrauch und/oder an Großhändler, Verarbeitungsbetriebe oder Einzelhändler im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 (1. April 2000 bis 31. März 2001) die den Beschwerdeführern für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 75.000 kg Milch mit Ablauf des Zwölfmonatszeitraums 2000/2001 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen werde (Spruchpunkt 1.) sowie, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf provisorische Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 82.980 kg in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 teilweise, nämlich in Höhe von 7.980 kg stattgegeben werde; das Mehrbegehren werde abgewiesen (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamer Teil des Spruchpunktes 2.).

Die Beschwerdeführer hätten in ihrer "Abgabenanmeldung" hinsichtlich der (im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum) direkt vermarkteten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch dargelegt, dass im fraglichen Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 keinerlei Mengen an Milch und/oder Erzeugnissen aus Milch direkt zum menschlichen Verbrauch und/oder an Großhändler, Verarbeitungsbetriebe oder Einzelhändler abgegeben worden seien. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sei daher die Direktverkaufs-Referenzmenge des Betriebes der Beschwerdeführer in Höhe von 75.000 kg mit Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes 2000/2001 zwingend der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen gewesen. Weil demzufolge dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer im Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 nur mehr eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge von 7.980 kg zugestanden sei und nur endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen umwandelbar seien, habe dem Antrag der Beschwerdeführer auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge im Ausmaß von

82.980 kg für den laufenden Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 nur im Ausmaß der vorhandenen Direktverkaufs-Referenzmenge stattgegeben werden können.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf das mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2001 und die Erlassung des Ersatzbescheides vom 13. Dezember 2001, welcher ihnen am 21. Dezember 2001 zugestellt worden sei. Der Antrag vom 17. Dezember 2001 sei "zuerst auf Grund des noch ausständigen Bescheides", der Ergänzungsantrag vom 31. Dezember 2001 auf Grund des "neuen Bescheides" der belangten Behörde gestellt worden. Der Antrag auf Umwandlung im Jahr zuvor sei deshalb unterblieben, weil infolge des schwebenden Verfahrens und auf Grund einer Quotenmitteilung die 75.000 kg nirgends ersichtlich gewesen seien.

Als Führer eines Milchwirtschaftsbetriebes seien sie gezwungen auf Vermarktungsveränderungen zu reagieren. Sie hätten im "Verfahrenszeitraum" Milchquoten in einem Ausmaß von über 100.000 kg zugekauft, um einerseits einen lebensfähigen Betrieb zu erreichen bzw. für die Zukunft aufrecht zu erhalten und andererseits mit dem vorhandenen Milchkuhbestand weitere Überlieferungen zu verhindern. Nur durch diesen Quotenzukauf (welcher näher aufgeschlüsselt wird) sei es nicht zu den sonst zu erwartenden Überlieferungen gekommen.

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. August 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und § 39 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, ab.

Dabei ging die belangte Behörde von folgender Situation bei der Direktverkaufs-Referenzmenge aus:

ZMZ

D-RM

davon in A-RM umgewandelt

Direktverkauf

1998/99

82.980 kg

75.000 kg

5.293 kg Milch

1999/2000

82.980 kg

-

5.120 kg Milch

2000/01

82.980 kg

7.980 kg

Leermeldung

2001/02

7.980 kg

7.980 kg

 

Die Beschwerdeführer hätten - wie aus der Tabelle ersichtlich - im Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 75.000 kg ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge im Wege der Anlieferungs-Referenzmenge genutzt und im Rahmen der restlichen Direktverkaufs-Referenzmenge von 7.980 kg 5.293 kg Milch an Letztverbraucher abgegeben. Im Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 hätten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge

5.120 kg Milch an Letztverbraucher abgegeben. Im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 hätten die Beschwerdeführer 7.980 kg ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge - umgewandelt in eine Anlieferungs-Referenzmenge - durch Anlieferung genutzt. Die restliche Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 75.000 kg sei nicht genutzt und diesbezüglich eine Leermeldung über den Direktverkauf abgegeben worden.

Diese Leermeldung für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 habe zur Folge gehabt, dass die Direktverkaufs-Referenzmenge infolge Nichtvermarktung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen gewesen sei. Der im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelte Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge im Ausmaß von 7.980 kg sei den Beschwerdeführern ab 1. April 2001 wieder als Direktverkaufs-Referenzmenge zur Verfügung gestanden und es habe in diesem Ausmaß auch dem Umwandlungsantrag stattgegeben werden können. Weil in den Zwölfmonatszeiträumen 1998/1999 bzw. 1999/2000 die verbliebene Direktverkaufs-Referenzmenge im Wege des Direktverkaufs genutzt worden sei, sei Art. 5 Abs. 2 der erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in diesen beiden Zwölfmonatszeiträumen nicht zur Anwendung gekommen.

Eingehend auf das im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde weiters aus, es sei richtig, dass 1998/1999 75.000 kg der Referenzmenge als Anlieferungs-Referenzmenge genutzt und dafür über 150.000 Schilling "Superabgabe" bezahlt worden seien; dieses Geld sei erst "nach dem VwGH-Urteil wieder zurückgezahlt" worden.

Während die Beschwerdeführer vorbrächten, sie hätten von der AMA zu den Direktverkaufs-Referenzmengen-Mitteilungen die Auskunft erhalten, dass die Berechnung nach Erledigung der Umwandlung neu aufgerollt werden werde, habe die AMA demgegenüber angegeben, dass zwar eine geringere Direktverkaufs-Referenzmenge mitgeteilt worden sei, dies sei aber mit einer Beanstandung beim Vorort-Kontrollbesuch vom 15. März 1999 hinsichtlich der Aufzeichnungen begründet worden. Eine Neuaufrollung der vergangenen Zwölfmonatszeiträume - so die belangte Behörde weiter - wäre nur möglich, wenn entsprechende Anträge vorlägen. Die abgelaufenen Zwölfmonatszeiträume seien auf Basis der entsprechenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und der jeweils vorliegenden Anträge bzw. der tatsächlichen Vermarktungsmengen zu beurteilen.

Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Umwandlung von 82.980 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge (für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001) habe mangels entsprechender Direktverkaufs-Referenzmenge nicht im begehrten Umfang, sondern nur in Höhe von 7.980 kg nachgekommen werden können.

1.6. Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Bewilligung der Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß von 82.980 kg verletzt.

1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Art. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, Seiten 0001- 0005, in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, Seiten 0073-0079, lauten wie folgt (auszugsweise):

"Artikel 4

(1) Die einzelbetriebliche Referenzmenge entspricht der am 31. März 2000 zur Verfügung stehenden Menge. Sie wird gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zeiträume angepasst, damit die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gleicher Art die entsprechenden in Artikel 3 genannten Gesamtmengen nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Einzelbetriebliche Referenzmengen werden auf begründeten Antrag der Erzeuger erhöht oder festgesetzt, um Änderungen bei ihren Lieferungen und/oder Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Festsetzung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der im Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken. Bei endgültigen Änderungen der einzelbetrieblichen Referenzmengen werden die im Artikel 3 genannten Mengen nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend angepasst.

Artikel 5

Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der im Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.

..."

§ 39 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, regelt als erste Bestimmung des Abschnitts IV, Gemeinsame Bestimmungen, die Anpassung der Referenzmengen. Die Absätze 1 und 3 des § 39 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (in der Folge: MGV 1999) lauteten wortgleich in der Stammfassung sowie in der Fassung durch die Novelle BGBl. II Nr. 139/2001 wie folgt:

"(1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen.

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) ...

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtmengen."

2.2. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass die Beschwerdeführer für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 die befristete Umwandlung von (nur) 7.980 kg Milch beantragt hätten, welche auch mit Bescheid vom 4. September 2001 voll inhaltlich bewilligt worden sei. Den Beschwerdeführern sei daher für ihren Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 noch eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 75.000 kg zugestanden; weil die Beschwerdeführer für diesen Zwölfmonatszeitraum aber eine Leermeldung abgegeben hätten, sei die gesamte verbliebene (nicht umgewandelte) Direktverkaufs-Referenzmenge von 75.000 kg der einzelstaatlichen Reserve (im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) zuzuschlagen gewesen.

2.3. Die Beschwerdeführer halten dem - zusammengefasst - entgegen, sie seien auf Grund der Angaben der AMA hinsichtlich der ihnen zustehenden Direktverkaufs-Referenzmengen für die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 (jeweils 7.980 kg Milch als D-Quote per 1. April) in Irrtum geführt worden; darin liege der Grund für die "Leermeldung".

Die Beschwerdeführer selbst bestreiten nicht, für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 angegeben zu haben, keine auf die zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmengenquote anrechenbare Absätze getätigt zu haben. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer u. a. in ihrem Antrag vom 31. Dezember 2001 erfolgte die Einstellung der Direktvermarktung, weil es ihnen an Arbeitskräften gemangelt habe. Lag aber der Grund für die Einstellung der Direktvermarktung im Arbeitskräftemangel, so ist die "Leermeldung" diesbezüglich darauf, und nicht auf einen von der Behörde veranlassten Irrtum zurückzuführen.

Zur Klarstellung sei allerdings noch festgehalten, dass ein allfälliger Irrtum der Beschwerdeführer, gleichgültig, wodurch er veranlasst sein mochte, nichts daran ändern würde, dass die ihnen zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenzmenge - gleichgültig in welcher Höhe - für den Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 nicht ausgenützt wurde, weil keine Direktverkäufe erfolgten und nur dies der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen war.

Fraglich könnte daher nur sein, ob auf Grund des behaupteten Verhaltens der AMA eine Antragstellung betreffend die Umwandlung der vorhandenen Direktvermarktungsmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge unterlassen wurde. Diesbezüglich ist aber auf den klaren Wortlaut des § 39 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 zu verweisen, wonach Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführer lassen nicht erkennen, warum Angaben über die Ausnutzung bzw. Nichtausnützung der zustehenden Direktverkaufs-Referenzmengen unter Verwendung des dafür vorgedruckten Formulares hinderlich bei der auf einem anderen Formular zu einem anderen Zeitpunkt vorzunehmenden Antragstellung auf Umwandlung von endgültig zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen gewesen sein sollten.

Auch unter Beachtung der mit dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2001, Zl. 99/17/0462, gemäß den §§ 42 Abs. 3 und 63 Abs. 1 VwGG verbundenen Rechtswirkungen und des in der Folge erlassenen Ersatzbescheides des Bundesministers vom 17. Dezember 2001 ergibt sich keine andere Beurteilung des hier in Rede stehenden Zwölfmonatszeitraumes 2001/2002, welcher Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde der damals angefochtene Berufungsbescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Antrages auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 abgewiesen worden war, aufgehoben. Damit war die Berufung wieder anhängig, die erstinstanzliche Abweisung des Umwandlungsantrages war freilich weiterhin rechtswirksam. Erst durch den Ersatzbescheid vom 17. Dezember 2001 wurde die Umwandlung bewilligt. Auch wenn nun die für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 geltenden Bescheide grundsätzlich zum Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der die Zwölfmonatszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 betreffenden Referenzmengenbescheide zu nehmen sind, so ergibt sich dennoch aus folgenden Gründen, dass die Folgebescheide für 1999/2000 und 2000/2001 nicht in einem solchen Verhältnis zum Bescheid für das Jahr 1998/1999 (sowohl zum verwaltungsgerichtlich aufgehobenen Bescheid als auch zum Ersatzbescheid) stehen, dass daraus der Wegfall oder das Rechtswidrigwerden dieser, die späteren Zwölfmonatszeiträume betreffenden Bescheide abzuleiten wäre: Auch die durch den genannten Ersatzbescheid vom 17. Dezember 2001 für den Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 bewirkte Umwandlung von 75.000 kg Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge war nämlich lediglich eine befristete und hätte die Beschwerdeführer, wenn der Umwandlungsbescheid periodengerecht erlassen worden wäre, nicht der Notwendigkeit enthoben, auch für den folgenden Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 neuerdings einen befristeten Umwandlungsantrag zu stellen, denn erst nach zweimaliger befristeter Umwandlung ist die endgültige Umwandlung auf Antrag vorgesehen (§ 39 Abs. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, wonach endgültige Umwandlungen bei der AMA zu beantragen sind und eine endgültige Umwandlung frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich ist). Da eine erstmalig befristete Umwandlung, wenn keine Wiederholung erfolgt, keinen Wahrungseffekt hat, ist es im Beschwerdefall für den angefochtenen Bescheid betreffend den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002 ohne Bedeutung, dass den Beschwerdeführern, die für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 keinen Umwandlungsantrag gestellt haben, für den Zeitraum 1998/1999 nachträglich eine befristete Umwandlung genehmigt wurde.

2.4. Soweit die Beschwerdeführer noch eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides rügen, weil auf dessen Seite 7 nicht angeführt werde, von welchem Zeitraum die Behörde annehme, dass eine entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge nicht vorliege, so ergibt sich dieser Zeitraum aus dem Spruch im Zusammenhang mit dem diesem zu Grunde liegenden Antrag der Beschwerdeführer für den Zwölfmonatszeitraum 2001/2002.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 17. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170293.X00

Im RIS seit

24.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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