Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Nichtverkündung der Gründe für die Abweisung eines Beweisantrags begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, doch kann ein Fehlen der (grundsätzlich anzunehmenden) Möglichkeit einer Relevanz dieser Formverletzung im Einzelfall (hier: durch den Nachtrag der Abweisungsbegründung in der Urteilsausfertigung) unzweifelhaft erkennbar sein (§ 281 Abs 3 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098215Dokumentnummer
JJR_19860826_OGH0002_0100OS00122_8600000_001