RS OGH 1986/8/28 6Ob617/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Norm

EO §381 Z1 B

Rechtssatz

Schon allein der umstand, daß die gefährdete Partei gezwungen wäre, sich auch mit der Tochter des Gegners auseinanderzusetzen und allenfalls gegen diese ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen, bedeutet - auch ungeachtet möglicher Beweisschwierigkeiten - bereits eine erhebliche Erschwerung der Verfolgung des Anspruches.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 617/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 617/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005202

Dokumentnummer

JJR_19860828_OGH0002_0060OB00617_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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