Norm
EO §381 Z1 BRechtssatz
Schon allein der umstand, daß die gefährdete Partei gezwungen wäre, sich auch mit der Tochter des Gegners auseinanderzusetzen und allenfalls gegen diese ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen, bedeutet - auch ungeachtet möglicher Beweisschwierigkeiten - bereits eine erhebliche Erschwerung der Verfolgung des Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005202Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0060OB00617_8600000_001