Norm
ABGB §1438 BcRechtssatz
Wurde eine Schadenersatzforderung sowohl selbständig eingeklagt als auch zur Abwehr eines vom Unfallsgegner gegen den Kläger und seinen Haftpflichtversicherer gerichteten Schadenersatzanspruches im Wege der Aufrechnung verwendet, dann kann bei gleichzeitiger Entscheidung über beide Rechtsstreitigkeiten dem Kläger in seinem Aktivprozeß nur jener Teil der Schadenersatzforderung zugesprochen werden, der nicht zur Kompensation verwendet wurde. Der Kläger kann jenen Betrag, den er mit Erfolg zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Forderung im Wege der Kompensation verwendete (und damit in diesem Ausmaß seinen Haftpflichtversicherer von seiner Verpflichtung zur Befriedigung des Geschädigten befreite) von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034010Dokumentnummer
JJR_19860828_OGH0002_0080OB00026_8600000_001