RS OGH 1986/8/28 8Ob26/86 (8Ob27/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1986
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Norm

ABGB §1438 Bc
ABGB §1438 Cb
KFG 1967 §63

Rechtssatz

Wurde eine Schadenersatzforderung sowohl selbständig eingeklagt als auch zur Abwehr eines vom Unfallsgegner gegen den Kläger und seinen Haftpflichtversicherer gerichteten Schadenersatzanspruches im Wege der Aufrechnung verwendet, dann kann bei gleichzeitiger Entscheidung über beide Rechtsstreitigkeiten dem Kläger in seinem Aktivprozeß nur jener Teil der Schadenersatzforderung zugesprochen werden, der nicht zur Kompensation verwendet wurde. Der Kläger kann jenen Betrag, den er mit Erfolg zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Forderung im Wege der Kompensation verwendete (und damit in diesem Ausmaß seinen Haftpflichtversicherer von seiner Verpflichtung zur Befriedigung des Geschädigten befreite) von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 26/86
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 8 Ob 26/86
    Veröff: ZVR 1987/96 S 286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034010

Dokumentnummer

JJR_19860828_OGH0002_0080OB00026_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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