RS OGH 1986/8/28 6Ob684/85, 1Ob576/87, 1Ob666/88, 7Ob12/90, 2Ob50/02w, 7Ob156/06a, 4Ob212/10w, 7Ob15

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Norm

ABGB §864a

Rechtssatz

Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864a ABGB zu prüfen. Im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam ist aber der Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des § 864a ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864a ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes (vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450) nicht anzuschließen (vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864a).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 684/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1986 6 Ob 684/85
    Veröff: RdW 1986,334 = RZ 1987/19 S 90 = JBl 1987,247
  • 1 Ob 576/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 576/87
    Vgl aber; nur: Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864 a ABGB verstoßendeBestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes ( Vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450 ) nicht anzuschließen ( vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864 a ). (T1) Beisatz: Es bedarf zwar keiner formellen Anfechtung einer Klausel nach § 864 a ABGB, in der Bestreitung der Leistungspflicht allein liegt die Behauptung der Ungültigkeit der Klausel aber nur dann, wenn deren objektive Ungewöhnlichkeit geradezu auf der Hand liegt und spezifisches Branchenwissen zur Beurteilung daher nicht erforderlich ist. (T2) Veröff: RdW 1987,406 = SZ 60/52 = WBl 1987,241
  • 1 Ob 666/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 666/88
    Vgl aber; nur T1; Veröff: SZ 61/235
  • 7 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 12/90
    nur: Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864 a ABGB zu prüfen. (T3) Veröff: VersRdSch 1991,77 = VersR 1992,83 = RdW 1992,15 = ÖBA 1991,376 ( Jabornegg )
  • 2 Ob 50/02w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
    nur T3
  • 7 Ob 156/06a
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 156/06a
    Vgl auch
  • 4 Ob 212/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 212/10w
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 150/11a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 150/11a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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