Norm
ABGB §864aRechtssatz
Stützt eine Prozesspartei ihren Prozessstandpunkt auf eine Bestimmung in einem Vertragsformblatt oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits nach den Tatumständen, die nach dem Verfahrensstand keines weiteren Parteienvorbringens und keines Beweises bedürfen, bedenklich erscheint, so hat das Gericht im Rahmen seiner rechtliche Beurteilung auch ohne ausdrücklich darauf gerichtete Einwendung die Gültigkeit der Vertragsbestimmung nach § 864a ABGB zu prüfen. Im Falle der Wertung der Bestimmung als unwirksam ist aber der Prozesspartei die Möglichkeit zu eröffnen, die ihr obliegende Beweisführung nach dem letzten Halbsatz des § 864a ABGB anzutreten. Der Oberste Gerichtshof vermag sich der These davon der "relativen Nichtigkeit" einer gegen § 864a ABGB verstoßende Bestimmung und vom Erfordernis der ausdrückliche Geltendmachung dieses Umstandes (vgl Krejci HBzKSchG, 121 f und Welser JBl 1979,450) nicht anzuschließen (vgl Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 864a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011