Norm
StPO §369Rechtssatz
Für die Annahme eines zivilrechtlichen Mitverschuldens (§ 1304 ABGB) des durch eine Veruntreuung geschädigten Dienstgebers deshalb, weil dieser besser wirksame Kontrollen unterließ, ist schon mangels einer dem vorsätzlichen Schädiger gegenüber obliegenden dahingehenden Sorgfaltspflicht des Geschädigten kein Raum (vgl Arb 10028).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101232Dokumentnummer
JJR_19860902_OGH0002_0100OS00101_8600000_001