Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Die - sowohl nach Abs 1 wie nach Abs 2 des § 21 StGB erforderliche - Höhergradigkeit der für die Anlaßtat kausalen geistigen oder seelischen Abartigkeit ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen. Bei einem zumindest mittelgradig schwachsinnigen, aggressiven und gemütsarmen Psychopathen mit erheblicher Minderung der Hemmfähigkeit ist sie jedenfalls gegeben, zumal Schwachsinn an sich schon eine Abartigkeit höheren Grades bedeutet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090215Dokumentnummer
JJR_19860902_OGH0002_0110OS00066_8600000_002